Rechtsprechung
   BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 46/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1088
BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 46/84 (https://dejure.org/1986,1088)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1986 - IVa ZR 46/84 (https://dejure.org/1986,1088)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 46/84 (https://dejure.org/1986,1088)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1088) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1165
  • NJW-RR 1986, 597 (Ls.)
  • MDR 1986, 563
  • BB 1986, 697
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.01.1974 - IV ZR 71/73

    Abschluss eines Maklervertrages - Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für das

    Auszug aus BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 46/84
    Das Risiko der (nicht sachgerechten) Erfüllung des Hauptvertrages trägt ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung der Auftraggeber im Verhältnis zum Makler (BGH Urteil vom 9.1.1974 - IV ZR 71/73 - LM BGB § 652 Nr. 49 = WM 1974, 394, 395 = NJW 1974, 694, 695).
  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 22/84

    Maklertätigkeit ohne Provisionsversprechen

    Auszug aus BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 46/84
    Zwar wird in dem angefochtenen Urteil die Tatsache daß die Beklagten bereits Kunden der Klägerin waren, ebensowenig übersehen wie die Rechtsprechung des Senats zum Provisionsverlangen (vgl. Urteile vom 12.2.1981 - IVa ZR 105/80 - LM HGB § 354 Nr. 7 = WM 1981, 495 und BGHZ 95, 393 unter III 1).
  • BGH, 12.02.1981 - IVa ZR 105/80

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Maklerprovision vom Käufer - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 15.01.1986 - IVa ZR 46/84
    Zwar wird in dem angefochtenen Urteil die Tatsache daß die Beklagten bereits Kunden der Klägerin waren, ebensowenig übersehen wie die Rechtsprechung des Senats zum Provisionsverlangen (vgl. Urteile vom 12.2.1981 - IVa ZR 105/80 - LM HGB § 354 Nr. 7 = WM 1981, 495 und BGHZ 95, 393 unter III 1).
  • BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22

    Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt

    Auch wenn es naheliegt, dass ihr Recht auf Zahlung der in dem Vertrag vorgesehenen 150.000 EUR unwiderruflich war, weil ausweislich des von dem Berufungsgericht in Bezug genommen Vertrags ein Änderungsvorbehalt nicht vereinbart worden war (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteil vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 46/84, NJW 1986, 1165, 1166), ändert dies als solches nichts an dem Recht des Klägers als Versprechensempfänger, von dem Vertrag auch ohne Zustimmung des Dritten wirksam zurückzutreten.
  • OLG Frankfurt, 29.05.2001 - 14 U 107/00

    Zur Auslegung und nachträglichen Änderung einer Maklerklausel

    Um die Maklerklausel aufzuheben, hätte es einer ausdrücklichen dahingehenden Erklärung der Kaufvertragsparteien bedurft (vgl. auch BGH NJW 1986, 1165, 1166).

    Die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages vom 3.5.1995 ließ den Provisionsanspruch der Beklagten grundsätzlich bestehen, weil das Risiko der nicht sachgerechten Erfüllung des Hauptvertrages vom Auftraggeber des Maklers zu tragen ist (vgl. auch BGH NJW 1986, 1165, 1166; BGH NJW-RR 1991, 820).

    Im Gegenteil ist nach der Regelung in Ziffer XI des Vertrags vom 3.5.1995 anzunehmen, dass die Klägerin gegenüber den Verkäufern P. und M. mit schuldbefreiender Wirkung die Provision gegenüber der Beklagten übernommen hat und dies nicht ohne deren Zustimmung rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH NJW 1986, 1165, 1166).

  • BGH, 02.07.1986 - IVa ZR 246/84

    Zustandekommen eines Maklervertrages

    (BGH Urteile vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 105/80 - WM 1981, 495 - und vom 15. Januar 1986 - IV a ZR 46/84 NJW 1986, 1165).
  • OLG Düsseldorf, 21.10.2011 - 7 U 160/10

    Notwendigkeit des Zustandekommens eines provisionspflichtigen Maklervertrags für

    Geht die Initiative zur Kontaktaufnahme mittels Internetinserat vom Makler aus, hat die Rechtsprechung für die Übermittlung einer Ankaufsmöglichkeit mit Provisionshinweis folgende Grundsätze aufgestellt (vgl. BGHZ 95, 393 = NJW 1986, 177 ; BGH, NJW 1981, 2295; BGH, NJW 1986, 1165 ; Senat NJW-RR 1997, 368; OLGR Düsseldorf 1997, 224; OLGR Düsseldorf 1999, 370, 371): Hat der Makler in seinem Inserat seine Provisionserwartung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, darf der Kaufinteressent davon ausgehen, der Makler sei bereits von dem Verkäufer mit Maklerdiensten betraut und werde von diesem für seine Tätigkeit entlohnt.
  • OLG Hamburg, 02.06.1998 - 11 U 176/96

    Maklerlohnanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Kaufvertrages?

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGH NJW 1986, 1165; NJW 1997, 1581; NJW-RR 1997, 693), der das Berufungsgericht folgt, behandelt das Problem allerdings differenzierter.

    Danach ist zunächst festzustellen, ob eine Aufhebung der Zahlungsverpflichtung des Käufers gegenüber dem Makler im Rahmen der Aufhebung des Kaufvertrages überhaupt gewollt ist (vgl. dazu BGH NJW 1986, 1165).

  • OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 7 U 160/98

    Einbeziehung einer Maklerklausel in notarielle Kaufverträge

    3. Die Käufer haben die jetzt zurückgeforderte Leistung auch nicht auf eine übernommene Schuld, die unabhängig von dem Fortbestand des Kaufvertrages begründet bliebe (vgl. hierzu BGB NJW 1986, 1165, 1166), geleistet.

    In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist - wie sich aus § 328 Abs. 2 BGB ergibt - aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck eines Vertrages zu entnehmen, ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten bleiben soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung wieder aufzuheben (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 1165, 1166; OLG Schleswig RDM A 136, BI. 10; OLG Celle WM 1985, 1455, 1456; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1176, 1177).

  • BGH, 09.01.1997 - III ZR 162/95

    Entgegennahme von Diensten als Übertragung der Leistung im Sinne des § 653 BGB

    In diesem Fall kommt ein Maklervertrag erst dann zustande, wenn der Interessent nach Zugang des Provisionsverlangens weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - IV ZR 258/89 - BGHR BGB § 653 Abs. 1Übertragung 2 = NJW-RR 1991, 371); dabei muß eindeutig zum Ausdruck gebracht sein, daß er (auch) Makler des Käufers sein will (BGH, Urteile vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 46/84 - WM 1986, 528, 529 und vom 2. Juli 1986 - IVa ZR 246/84 - WM 1986, 1390, 1391).
  • OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99

    Mitbeurkundung eines Provisionsversprechens zu Gunsten des Maklers; Abreden mit

    Auch spricht vieles dafür, der einvernehmlichen Aufhebung den Fall der Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechtes durch eine der Hauptvertragsparteien gleichzustellen, also auch in einem solchen Falle die Auswirkungen auf das Forderungsrecht des Maklers nach § 328 Abs. 2 BGB zu beurteilen (so für Rücktritt wegen Leistungsverzuges OLG Frankfurt WM 1986, 861; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 1994, 29; vgl. aber auch BGH WM 1986, 528 unter II 2).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.1995 - 7 U 235/93

    Auswirkung der Vertragsaufhebung auf die Maklerprovision

    Nach überwiegender Meinung kann durch einen Rücktritt wegen Leistungsverzug oder aber auch durch einverständliche Aufhebung des Kaufvertrages dem Dritten das diesem eingeräumte Forderungsrecht dann entzogen werden, wenn dessen Berechtigung widerruflich ist (BGH NJW 1986, 1165 f.; OLG Frankfurt WM 1986, 861 ).

    Fehlt wie hier - eine besondere Bestimmung, ist den Umständen, insbesondere dem Zweck des Vertrages zu entnehmen, ob die Vertragsschließenden sich die Befugnis vorbehalten haben, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben (vgl. BGH NJW 1986, 1165 ).

  • OLG Frankfurt, 05.11.2003 - 19 U 200/03

    Vertrag zugunsten Dritter: Vereinbarung einer Maklerprovision im

    Ob die Vertragsparteien dadurch, daß sie den Bauträgervertrag im nachhinein aufgehoben haben, ohne Zustimmung der Klägerin deren Recht aufheben konnten, wie es nach der Behauptung der Beklagten geschehen ist, hängt gemäß § 328 Abs. 2 BGO davon ab, ob sich die Vertragsschließenden, also Käufer und Verkäufer, in dem Kaufvertrag, der die Maklerklausel enthalten hat, die Befugnis vorbehalten haben, das Recht des Dritten aufzuheben oder zu ändern (Staudinger-Jagmann a.a.O. § 328 RZ 69; BGH NJW 1986, 1165).
  • OLG Zweibrücken, 05.04.2001 - 4 U 24/00

    Maklervertrag - Duldung von Maklerleistungen - Provision

  • OLG Hamm, 23.03.1987 - 18 U 186/86

    Ausschluss eines Anspruchs auf Zahlung einer Maklerprovision mangels Beweises für

  • OLG Hamm, 04.07.2002 - 22 U 112/01

    Anspruch auf Rückzahlung einer erlangten Anzahlung auf den Kaufpreis aus einem

  • OLG Hamm, 02.10.1995 - 18 U 31/95

    Bezahlung des Maklers als Sache des Verkäufers; Zustandekommen eines

  • LG Hagen, 25.06.2009 - 6 O 340/08

    Anspruch eines Maklers auf Provision aus dem Maklervertrag; Indizien und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht